Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Projektänderung vom 5. August 2024 betreffend die Grösse der Holzterrasse und der Aussenraumgestaltung gemäss dem Situationsplan und den Projektänderungsplänen «Grundriss», «Ostfassade», «Südfassade» sowie «Querschnitt A-A», alle datiert vom 2. August 2024 und mit Stempel des Rechtsamts der BVD vom 5. August 2024, bewilligt wird. Insofern ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Der angefochtene Gesamtbauentscheid der Vorinstanz vom 29. September 2023 ist im Übrigen zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.