Bei der Holzterrasse handelt es sich folglich sowohl in baulicher als auch in funktioneller Hinsicht um eine kleine und leicht entfernbare Baute. Da ausserdem im vorliegenden Fall keine privaten oder öffentlichen Interessen beeinträchtigt sind, kann dem Vorhaben der Beschwerdeführerin gestützt auf ihr Ausnahmegesuch vom 4. April 202221 eine erleichterte Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 28 BauG erteilt werden.