Die angrenzend an die Südfassade der Liegenschaft H.________strasse 68 errichtete Holzterrasse überschreitet die kommunale Baulinie vom 23. August 1976. Selbst nach der nun geplanten Verkleinerung von deren Fläche überschreitet sie zudem die obgenannten, vom äussersten Rand des Verkehrsraumes aus zu messenden Strassenabstände. Unabhängig davon, ob man die umstrittene Terrasse als Gebäudeteil qualifiziert und Art. 14 Abs. 1 Bst. a GBR anwendet oder die Holzterrasse als Anlage betrachtet, für welche die Baulinie nicht gilt, aber der Strassenabstand einzuhalten ist, ist vorliegend eine Ausnahmebewilligung erforderlich.