b) Nach Art. 96a Abs. 2 BauG gehen Baulinien den allgemeinen Abstandsvorschriften vor. Die Gemeinden bestimmen, ob und wie weit einzelne Bauteile über die Baulinien vorspringen dürfen, wobei gegenüber öffentlichen Strassen die Vorschriften der Strassengesetzgebung über die Benützung der Bauverbotszone gelten, wenn diesbezügliche Gemeindevorschriften fehlen (Art. 96a Abs. 3 BauG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. a GBR19 richten sich die Bauabstände von Gebäuden nach Baulinien, sofern solche vorhanden sind. Sind keine solche vorhanden, ist nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b GBR gegenüber Kantonsstrassen