Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit nur noch das Projekt gemäss der Projektänderung vom 5. August 2024. Auf die ursprünglichen Rügen der Beschwerdeführerin betreffend den grösseren Aussenbereich der Holzterrasse sowie betreffend die Aussenraumgestaltung ist somit nicht mehr einzugehen und die Beschwerde ist diesbezüglich gegenstandslos geworden.