Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVD als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Der erwähnte Amtsbericht wurde der Beschwerdeführerin schliesslich zusammen mit dem vorinstanzlichen Entscheid zugestellt und sie konnte ihre Rechte spätestens im Beschwerdeverfahren somit vollumfänglich wahrnehmen. Nicht zuletzt auch deshalb handelt es sich vorliegend kaum um eine besonders schwerwiegende Gehörsverletzung. Der Beschwerdeführerin ist auch kein materieller Nachteil entstanden und es ist zudem nicht ersichtlich, dass ihr durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Die Voraussetzungen zur Heilung der Gehörsverletzung sind daher erfüllt.