Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung der Vorinstanz vom 12. Januar 202314 die Ankündigung des voraussichtlich negativ ausfallenden Amtsberichts der Stadt Thun vom 15. November 202215 zustellt wurde. Mit ihrer daraufhin erfolgten Stellungnahme vom 20. Juni 202316 konnte die Beschwerdeführerin ihr Äusserungsrecht kaum abschliessend wahrnehmen, da ihr der genaue Inhalt des betreffenden Amtsberichts nicht bekannt war. Die Vorinstanz hat damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Wie die nachfolgenden Ausführungen jedoch zeigen, kann die erfolgte Gehörsverletzung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geheilt werden: Gemäss Art.