Der Beschwerdeführerin ist hingegen darin beizupflichten, dass es unter dem Titel der Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht angeht, dass ihr der Amtsbericht des Bauinspektorats Thun vom 4. August 2023 erst zusammen mit dem nun angefochtenen Entscheid eröffnet wurde. Korrekterweise hätte ihr die Vorinstanz diesen vorab separat zur Stellungnahme unterbreiten müssen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung der Vorinstanz vom 12. Januar 202314 die Ankündigung des voraussichtlich negativ ausfallenden Amtsberichts der Stadt Thun vom 15. November 202215 zustellt wurde.