Mit Blick auf das Protokoll zum JourFixe vom 27. Juli 202313 wird schliesslich klar, dass sich die Stadt Thun mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt hat und die dabei erfolgte Interessenabwägung wiederum in den Amtsbericht des Bauinspektorats Thun vom 4. August 2023 – und somit auch in den vorliegend angefochtenen Entscheid der Vorinstanz – eingeflossen ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist folglich genügend begründet und gestützt darauf konnte ihn die Beschwerdeführerin auch sachgerecht anfechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt diesbezüglich nicht vor.