Eine Behörde kann ihrer Begründungspflicht mit Verweisen nachkommen und sich dabei auf Ausführungen in Amtsberichten beziehen.12 So führt die Vorinstanz in Ziffer 8 auf Seite 4 des angefochtenen Entscheids unter Verweis auf den erwähnten Amtsbericht aus, dass vorliegend keine derart speziellen, vom Normalfall abweichenden Umstände bzw. objektive Besonderheiten zu erkennen seien, welche die Bewilligung einer Ausnahme rechtfertigen würden, die gegen öffentliche Interessen des Städtebaus und der Verkehrstechnik verstossen würde. Im erwähnten Amtsbericht werden eben diese öffentlichen Interessen erläutert: