Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Begründung des Teilbauabschlags in erster Linie auf den Amtsbericht des Bauinspektorats Thun vom 4. August 2023 stützt. Eine Behörde kann ihrer Begründungspflicht mit Verweisen nachkommen und sich dabei auf Ausführungen in Amtsberichten beziehen.12