Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin auch eine Verletzung der Begründungspflicht, zumal die Vorinstanz bei ihrem Entscheid keine Interessenabwägung vorgenommen und sich mit den Partikularinteressen der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt habe. Schliesslich sei der Amtsbericht des Bauinspektorats der Stadt Thun vom 4. August 2023 der Beschwerdeführerin nicht separat eröffnet, sondern erst zusammen mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt worden, was ebenfalls eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs bedeute.