a) Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie bringt diesbezüglich vor, dass sich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz auf Akten beziehe, die ihr nicht offengelegt worden seien. Insbesondere würden keine betreffenden Amts- bzw. Fachberichte des Tiefbauamts der Stadt Thun bzw. des Stadtarchitekten der Stadt Thun vorliegen. Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin auch eine Verletzung der Begründungspflicht, zumal die Vorinstanz bei ihrem Entscheid keine Interessenabwägung vorgenommen und sich mit den Partikularinteressen der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt habe.