10. Am 5. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin dem Rechtsamt die zweite Projektänderung ein (Projektänderungspläne vom 2. August 2024, gestempelt vom Rechtsamt am 5. August 2024). Mit Schreiben vom 8. August 2024 teilte die Vorinstanz mit, dass sie diesbezüglich auf eine Stellungnahme verzichte. Mit Stellungnahme vom 22. August 2024 äusserte sich die Stadt Thun positiv zur zweiten Projektänderung und teilte mit, dass sie diese gutheissen würde. 11. Auf die Rechtsschriften sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen