Mit Blick auf die im Ausnahmegesuch von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Begründung könne vorliegend jedoch kaum von besonderen Verhältnissen ausgegangen werden. Zudem teilte das Rechtsamt der Beschwerdeführerin mit, dass nach summarischer Einschätzung der vorliegenden Aussenraumgestaltung nicht zugestimmt werden könnte und auf der Pflanzung der ursprünglich vorgesehenen Bäume bestanden werden müsste. Weiter teilte das Rechtsamt mit, dass die BVD in Betracht ziehe, im Falle der Bestätigung des Teilbauabschlags gestützt auf Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen.