8. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 teilte das Rechtsamt der Beschwerdeführerin mit, dass nach einer ersten summarischen Beurteilung die Erweiterung der Holzterrasse aufgrund der vorliegenden Grösse der Baute nicht gestützt auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 28 BauG bewilligt werden könnte. Erforderlich sei vielmehr eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG, was jedoch das Vorliegen von besonderen Verhältnissen voraussetzen würde. Mit Blick auf die im Ausnahmegesuch von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Begründung könne vorliegend jedoch kaum von besonderen Verhältnissen ausgegangen werden.