5. Das von der Beschwerdeführerin am 9. September 2021 eingereichte nachträgliche Baugesuch leitete die Gemeinde Thun daraufhin zuständigkeitshalber der Vorinstanz weiter. Diese publizierte das Bauvorhaben und holte die nötigen Amts- und Fachberichte ein. Innert der Auflagefrist gingen keine Einsprachen ein. Die Vorinstanz erteilte dem Vorhaben mit Gesamtbauentscheid vom 29. September 2023 den Teilbauabschlag, wobei sie den ungedeckten, südlichen Terrassenbereich mit seiner Fläche von 33.6 m2 nicht bewilligte.