3. Nach Fertigstellung des Umbaus der B.________ stellte die Gemeinde Thun bauliche Abweichungen vom bewilligten Projekt fest. Einerseits errichtete die Beschwerdeführerin eine wesentlich grössere Terrasse mit einer Grundfläche von fast 80 m2 und einer abgerundeten Form im Abstand von nur noch ca. 60 cm entlang der südlich gelegenen Strassenparzelle. Andererseits verzichtete sie auf die ursprünglich vorgesehenen Bäume entlang der Terrasse. 4. Die Gemeinde Thun gewährte daraufhin der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme und Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs. Auf die Einleitung eines förmlichen Baupolizeiverfahrens verzichtete sie.