Da diese kleine und leicht entfernbare Baute ausserhalb der südlich entlang des betreffenden Gebäudes verlaufenden Baulinie vorgesehen war, gewährte die Vorinstanz im erwähnten Entscheid die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 28 BauG1. Weiter sah die Beschwerdeführerin gemäss dem erwähnten Projektplan südlich und östlich entlang der Terrasse die Pflanzung von vier Bäumen vor. 1 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 1/11 BVD 110/2023/177