2. Die Beschwerdeführerin plante ursprünglich angrenzend an die Südfassade des Gebäudes die Errichtung einer dreiseitig offenen und oben gedeckten Holzterrasse. Gemäss dem betreffenden Projektplan «Erdgeschoss» vom 28. November 2019 sah sie für die Terrasse eine rechteckige Form mit Seitenlängen von 8.87 m und 3.8 m sowie einer Grundfläche von 33.7 m2 vor. Die südöstliche Ecke dieser Terrasse war im Abstand von 3.83 m zur nächsten Strassenparzelle geplant. Da diese kleine und leicht entfernbare Baute ausserhalb der südlich entlang des betreffenden Gebäudes verlaufenden Baulinie vorgesehen war, gewährte die Vorinstanz im erwähnten Entscheid die Ausnahmebewilligung gemäss Art.