b) Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten in Höhe von CHF 450.00 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Betrag von CHF 4542.30 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. 17/18 BVD 110/2023/176 IV. Eröffnung