Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote der Rechtsvertreter aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.53 Insgesamt belaufen sich die Parteikosten somit auf CHF 6056.40 (Honorar CHF 5880.00, Auslagen CHF 176.40). Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin somit drei Viertel der Parteikosten, ausmachend CHF 4542.30, zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. III. Entscheid