b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Analog zu den Verfahrenskosten haben die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerin drei Viertel ihrer Parteikosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden sind nicht anwaltlich vertreten, weshalb sie trotz Obsiegens zu einem Viertel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz haben (Art. 104 Abs. 1 VRPG).