Es rechtfertigt sich, der Beschwerdegegnerin ein Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 450.00, aufzuerlegen. Im Übrigen unterliegen die Beschwerdeführenden mit ihren Anträgen, weshalb ihrem sinngemässen Antrag in den Schlussbemerkungen vom 8. September 2025, ihnen seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, nicht entsprochen werden kann. Es rechtfertig sich daher, den Beschwerdeführenden drei Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1350.00, aufzuerlegen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag.