Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Projektänderung im Beschwerdeverfahren den Einwänden der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Aufschaltung eines Korrekturfaktors bei den Sendeantennen der P.________ AG Rechnung getragen. Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin eine zusätzliche Abnahmemessung am OMEN Nr. 6 sowie eine zusätzliche Auflage hinsichtlich der Absperrung des obersten Dachaufbaus zu akzeptieren. Sie gilt daher als teilweise unterliegend. Es rechtfertigt sich, der Beschwerdegegnerin ein Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 450.00, aufzuerlegen.