Das massgebliche Standortdatenblatt vom 14. Juli 2025 (Revision: 3.2) enthält vorliegend die beiden gemäss dem neusten Bundesgerichtsurteil 1C_113/2024 vom 16. Juni 2025 notwendigen Angaben zur Bewilligung und zum Betrieb von adaptiven Antennen mit Korrekturfaktor. Da hier die streitbetroffenen adaptiven Antennen mit den Laufnummern 7 bis 9 im Frequenzband 3400 MHz mit 16 Sub-Arrays ausgestattet sind, können sie gemäss Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2 und 3 NISV maximal mit einem Korrekturfaktor von ≥ 0.20 betrieben werden, solange sie die im Standortdatenblatt deklarierte Sendeleistung über sechs Minuten gemittelt einhalten. 10. Kosten