Ziffer 63 Abs. 2 und 3 NISV betrieben werden. Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde die Verfassungs- und Gesetzeskonformität des Korrekturfaktors rügen, sind sie auf das inzwischen ergangene und zur Publikation vorgesehene bundesgerichtliche Urteil 1C_307/2024 vom 9. Dezember 2024 hinzuweisen (E. 3 – 6).44 Demnach ist es mit dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip vereinbar, dass bei adaptiven Mobilfunkantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung auf die maximale Sendeleistung ein Korrekturfaktor angewendet werden darf und die korrigierte, für die Berechnung des Anlagegrenzwerts massgebliche Sendeleis-