b) Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, die Beschwerdeführenden unterlägen einem Irrtum. Bei einer erneuten Überprüfung der Baugesuchspläne habe sie festgestellt, dass an der bestehenden Konfiguration (P.________) der Mobilfunkanlage Abweichungen der Azimute vorlägen. Mit Eingabe vom 11. August 2023 seien die korrigierten Pläne zuhanden der Vorinstanz eingereicht und der Mangel damit behoben worden. Die Hinweise der Beschwerdeführenden zur bestehenden Mobilfunkanlage und deren Konfiguration könnten im vorliegenden Verfahren jedoch nicht geprüft werden.