Zudem hat das Bundesgericht im erwähnten Entscheid lediglich das Anbringen eines Warnschilds und nicht eines Geländers angeordnet. Damit ist der Forderung der Beschwerdeführenden nicht nachzukommen, um den höher gelegen Teil des Dachaufbaus ein Geländer anzubringen. 8. Pläne a) Die Beschwerdeführenden führen im Weiteren aus, aus den Verfahrensakten ergebe sich, dass die P.________ AG im laufenden Bauverfahren die Pläne geändert und neue Senderichtun- 32 Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL, heute: BAFU], Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugs-