Daran ändert auch nichts, dass es zwar theoretisch möglich ist, dass sich Personen dazu dennoch Zutritt verschaffen. Realistisch ist dies jedoch nicht, zumal aufgrund des Höhenunterschieds von 2.32 m dafür ein erheblicher Aufwand betrieben werden müsste (Klettern, Leiter mitbringen).36 Auch ist die vorliegende Situation nicht mit jener im BGer 1C_341/2024 vom 15. August 2025 E. 3 vergleichbar, bräuchte es beim Betreten des höher gelegenen Teils des Dachaufbaus doch einer Bockleiter, um überhaupt in den Richtstrahl der Richtfunkantennen gelangen zu können. Zudem hat das Bundesgericht im erwähnten Entscheid lediglich das Anbringen eines Warnschilds und nicht eines Geländers angeordnet.