Die Beschwerdegegnerin hat sich dem entsprechenden Antrag des AUE im Beschwerdeverfahren nicht widersetzt. Zur Klarstellung wird der angefochtene Entscheid daher mit der Auflage ergänzt, dass die Leiter zum obersten Dachaufbau abzusperren und der Zugang mit einer Hinweistafel zu versehen ist.