b) Das AUE führt in seiner Stellungnahme vom 14. August 2025 aus, die gerügten Richtfunkantennen hätten einen Durchmesser von 0.60 m. Die Unterkante der Antennen liege bei 2.21 m bzw. 2.28 m über der Oberkante Dach. Ihre Senderichtungen lägen bei 60 Grad und 330 Grad – sie zeigten somit nicht über Bereiche, die höher als die Oberkante Dach lägen. Aufgrund der Tatsache, dass die Richtfunkantennen auf 2.21 m bzw. 2.28 m über der Oberkante Dach geplant seien, könne nicht völlig ausgeschlossen werden, dass eine Person unter Benutzung einer Bockleiter zufällig in den Richtstrahl gelangen könnte.