a) Die Beschwerdeführenden rügen, auf den Plänen sei ersichtlich, dass zwei Richtfunkantennen der Beschwerdegegnerin in einem früheren Bauverfahren beantragt worden seien. Auch wenn diese Richtfunkantennen nicht installiert worden seien, hätten diese nie bewilligt werden dürfen. Wie sie bereits in ihrer Stellungnahme dargelegt hätten, stellten diese für Kaminfeger und andere Personen, welche das Dach betreten (müssten) eine tödliche Gefahr dar. Richtfunkantennen bündelten Signale zu sehr starken Strahlen, welche das Gewebe eines Menschen innerlich stark aufheizten, womit es zu inneren Verbrennungen kommen könne.