ausgeschöpft wird. Hier hat das AUE keinen entsprechenden Wert genannt. Aufgrund dessen erscheint es daher gerechtfertigt, am OMEN Nr. 6 eine zusätzliche Abnahmemessung anzuordnen. Das Dispositiv des angefochtenen Gesamtentscheids wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit einer entsprechenden Auflage ergänzt. Die Auflage steht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben und ist verhältnismässig. So wird mit der Abnahmemessung festgestellt, ob der Anlagegrenzwert im ungünstigsten Fall, der gemäss Bewilligung eintreten kann, eingehalten ist. 7. Richtfunkantennen