2, 3, 5 und 9 zusätzliche Abnahmemessungen anzuordnen. Im Weiteren dürfte mit der angeordneten Abnahmemessung an der F.________strasse 76 sichergestellt sein, dass der Anlagegrenzwert am OMEN Nr. 7 eingehalten wird; die Beschwerdeführenden haben für den OMEN Nr. 7 im Übrigen ohnehin keine Abnahmemessung beantragt. Schliesslich sind auch die Ausführungen des AUE in Bezug auf das OMEN Nr. 6 grundsätzlich nicht zu beanstanden. Jedoch ist weiterhin unklar, ob der Anlagegrenzwert bei realistischer Betrachtung bei diesem OMEN zu weniger als 80 Prozent 29 Art. 11b Abs. 1 Bst. i der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Wirt-