c) Soweit die Beschwerdeführenden erst in ihren Schlussbemerkungen vorbringen, am OMEN Nr. 8 bestehe das Dach nicht wie deklariert aus Eisenbeton sondern aus Glas und lasse die Strahlung sehr gut eindringen, können sie aus dieser unbelegten Behauptung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auf den öffentlich zugänglichen Luftbildern des Bundesamts für Landestopografie (swisstopo)24 ist klar ersichtlich, dass das Dach des Gebäudes N.________strasse 17 nicht aus Glas besteht.