Bezüglich des OKA Nr. 1 führt es sodann aus, die Berechnungen seien korrekt durchgeführt worden und der Immissionsgrenzwert sei eingehalten. Somit ist erstellt, dass es sich beim OMEN Nr. 3 um den höchstbelasteten Punkt an der J.________strasse 1 handelt und der Immissionsgrenzwert auch beim von den Beschwerdeführenden erwähnten OKA Nr. 1a eingehalten wird. Dies wird von den Beschwerdeführenden in den Schlussbemerkungen vom 8. September 2025 denn auch nicht mehr bestritten.