Mit Verweis auf Ziff. 2.2.2 S. 21 f. der Vollzugsempfehlung zur NISV halten die Beschwerdeführenden fest, folglich müsse auch eine Prognose direkt unterhalb der Antenne erstellt werden, nämlich dort, wo sich auch Kaminfeger aufhalten könnten. An dieser Stelle betrage die Distanz zwischen OKA und Antenne nur noch 3.40 m. Die Strahlung sei damit sehr viel grösser als an den anderen berechneten OKA.