Aus diesen Ausführungen des AUE, die sich mit den erwähnten Gesichtspunkten in der Einsprache auseinandersetzen, ergeben sich die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Aufgrund des Verweises im angefochtenen Bauentscheid auf die Stellungnahme des AUE vom 7. Juli 2023 liegt somit eine genügende Begründung vor. Sodann hat das Regierungsstatthalteramt Oberaargau dem AUE mit E-Mail vom 19. September 2023 die Schlussbemerkungen/Stellungnahme der Beschwerdeführerin 2 vom 29. August 2023 zugestellt und dieses gebeten, mitzuteilen, ob eine weitere Stellungnahme von Seiten der Abteilung Immissionsschutz nötig und «sinnvoll» sei.20