c) Die Vorinstanz hat sich in Erwägung 10 mit den Rügen der Einsprechenden auseinandergesetzt. Bezüglich der geltend gemachten Grenzwertüberschreitungen verwies sie unter anderem auf die Stellungnahme des AUE vom 7. Juli 2023. Darin finden sich unter der Überschrift «Begründung Auswahl OMEN für Abnahmemessung, OKA und Richtfunkantennen» ausführliche Ausführungen zur angeordneten Abnahmemessung, zum gewählten OKA und zu den Richtfunkantennen.19 Aus diesen Ausführungen des AUE, die sich mit den erwähnten Gesichtspunkten in der Einsprache auseinandersetzen, ergeben sich die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt.