a) Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Diesbezüglich halten sie fest, sie hätten in zwei Stellungnahmen vom Mai und August 2023 jeweils die Nichteinhaltung der Grenzwerte an verschiedenen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) kritisiert. Zudem hätten sie nachvollziehbar dargelegt, dass an einem Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA), über 2.00 m näher an den Antennen, der Immissionsgrenzwert überschritten sei, Prognosen zu diesem Ort jedoch im Standortdatenblatt fehlten. Sie hätten mehrere Mängel in den Baugesuchsunterlagen auf Basis von Art. 107 Abs. 1 BauV16 und Art. 34a Abs. 1 BauG kritisiert.