d) Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 8. November 2023 die rechtswidrige Aufschaltung des Korrekturfaktors auf den Sendeantennen der P.________ AG monieren, ist diese Rüge durch die eingereichte Projektänderung gegenstandslos geworden, hat die P.________ AG doch auf den Korrekturfaktor verzichtet und diesen auch abgeschaltet. Das AUE bestätigte in seiner Stellungnahme vom 14. August 2025 denn auch, eine Überprüfung der Datenbank des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) habe ergeben, dass die Anlageteile der P.________ AG seit dem 3. April 2024 ohne Korrekturfaktor betrieben würden. 4. Rechtliches Gehör