c) Die vorliegende Projektänderung betrifft lediglich den Verzicht auf die Anwendung eines Korrekturfaktors für die Sendeantennen der P.________ AG. Das Bauvorhaben bleibt in seinen Grundzügen gleich. Es handelt sich somit um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Dritte wurden durch die Projektänderung nicht neu betroffen. Verfahrensgegenstand ist somit das Bauvorhaben gemäss der Projektänderung vom 17. Juli 2025.