den. Das Feststellungsbegehren zielt auf eine konkrete Normenkontrolle ab und entspricht inhaltlich dem Hauptbegehren (Aufhebung des angefochtenen Entscheids). 3. Projektänderung a) Mit Schreiben vom 17. Juli 2025 reichte die Beschwerdegegnerin ein angepasstes Standortdatenblatt vom 14. Juli 2025 (Revision: 3.2) ein. Im Vergleich mit dem bisherigen Standortdatenblatt vom 31. Oktober 2022 (Revision: 3.0)12, das vom Regierungsstatthalteramt Oberaargau mit dem angefochtenen Gesamtentscheid vom 9. Oktober 2023 bewilligt wurde, verzichtet die P.________ AG neu auf die Nutzung eines Korrekturfaktors.13