Da auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der beschwerdeberechtigten Beschwerdeführenden 1 bis 3 und 5 bis 9 grundsätzlich einzutreten ist, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer 4 tatsächlich einsprache- und damit beschwerdeberechtigt ist. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass er seine Legitimation in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nachweisen müsste. 2. Rechtsbegehren