Dabei genügt es nicht, dass die Vorinstanz die Legitimation anerkannt und den Beschwerdeführer zum Verfahren zugelassen hat (sog. formelle Beschwer). Sofern sie dies zu Unrecht getan hat, tritt die BVD auf die Beschwerde nicht ein, denn zu dieser ist nur zugelassen, wer sich im vorinstanzlichen Verfahren zulässigerweise als Partei beteiligt hat, wer also auch materiell beschwert ist.8 Da auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der beschwerdeberechtigten Beschwerdeführenden 1 bis 3 und 5 bis 9 grundsätzlich einzutreten ist, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer 4 tatsächlich einsprache- und damit beschwerdeberechtigt ist.