Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer 4 einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt ist. Sein Wohnort (M.________strasse 26, 4912 Aarwangen) ist rund 907 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt und befindet sich somit ausserhalb des Einspracheperimeters von 883.00 m. Die Vorinstanz hat seine Einsprachelegitimation anerkannt und ist folglich auf seine Einsprache eingetreten. Die BVD prüft die Legitimation von Amtes wegen. Dabei genügt es nicht, dass die Vorinstanz die Legitimation anerkannt und den Beschwerdeführer zum Verfahren zugelassen hat (sog. formelle Beschwer).