Gleichzeitig erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Die Beschwerdeführenden reichten am 8. September 2025 Schlussbemerkungen ein. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Schreiben vom 25. September 2025 Stellung zu den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführenden. 6. Auf die Rechtsschriften, die vorhandenen Akten sowie die Stellungnahmen des AUE wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen