1. Es sei, gestützt auf diese neusten Entwicklungen in Zusammenhang mit den gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung, eine konkrete (akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen. Sie soll prüfen, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV mit übergeordnetem Recht (Vorsorgeprinzip des USG, Verfassungsrecht) so noch vereinbar sind. 2. Es sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten zur Frage einzuholen, welche elektrischen Feldstärken am OMEN 3, am höchstgerechneten Punkt gemäss AUE, zu erwarten sind.