Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2023/176 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 15. Oktober 2025 in der Beschwerdesache zwischen Frau A.________ Beschwerdeführerin 1 sowie 8 weitere Beschwerdeführende Beschwerdeführende 2 bis 9 alle per Adresse Frau A.________ und B.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C.________ und/oder Herrn Rechtsanwalt D.________ sowie Regierungsstatthalteramt Oberaargau, Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Aarwangen, Gemeindeverwaltung, Langenthalstrasse 4, Postfach 72, 4912 Aarwangen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 9. Oktober 2023 (eBau Nummer E.________; Umbau/Erweiterung Mobilfunkanlage) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 25. Januar 2023 bei der Gemeinde Aarwangen ein Baugesuch ein für den Umbau und die Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage auf der Parzelle Aarwangen Grundbuchblatt Nr. G.________ (Baurechtsparzelle Nr. O.________). Die Parzelle liegt, dort wo sich die Mobilfunkanlage befindet, in der Mischzone 2 (M2). Die bestehende Mobilfunkanlage wird von der Beschwerdegegnerin und der P.________ AG gemeinsam betrie- ben. Die Beschwerdegegnerin sieht vor, ihre alten Antennenkörper am bestehenden Antennen- mast abzubrechen und sechs neue Antennenkörper mit insgesamt neun Sendeantennen zu mon- 1/18 BVD 110/2023/176 tieren. Die neuen Antennen sollen gemäss dem Standortdatenblatt vom 31. Oktober 2022 (Revi- sion: 3.0) auf den Frequenzbändern 700 bis 900 Megahertz (MHz) und 1800 bis 2600 MHz sowie im Frequenzband 3400 MHz senden. Für die drei Sendeantennen im Frequenzband 3400 MHz ist ein adaptiver Betrieb unter Anwendung eines Korrekturfaktors vorgesehen. Die bestehenden An- tennen der P.________ AG sollen nicht verändert werden. Für die Sendeantennen im Frequenz- band 3600 MHz war jedoch im Vergleich zum letzten baubewilligten Standortdatenblatt die An- wendung eines Korrekturfaktors vorgesehen. 2. Die Gemeinde Aarwangen leitete das Baugesuch zuständigkeitshalber an das Regierungs- statthalteramt Oberaargau zur Behandlung weiter. Das Regierungsstatthalteramt Oberaargau liess das Baugesuch im Amtsblatt des Kantons Bern vom 22. März 2023 sowie im Anzeiger Oberaargau in den Ausgaben vom 23. und 30. März 2023 publizieren. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 9. Ok- tober 2023 erteilte das Regierungsstatthalteramt Oberaargau die Baubewilligung. 3. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 8. November 2023 gemeinsam Beschwer- de bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellen folgende Rechts- begehren: 1. Der Entscheid der Vorinstanz und die Baubewilligung für den Ersatz und die Erhöhung des Masts sowie den Bau neuer Antennen sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zwecks Vervollständigung der Baugesuchsunterla- gen und umfassender Interessenabwägung sowie Standortevaluation zurückzuweisen. 3. Die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 63 der NISV sei festzustellen. 4. Eventualiter seien Abnahmemessungen an den OMEN 3, 5, 6 und 9 anzuordnen. Zudem stellen die Beschwerdeführenden folgende Verfahrensanträge: 1. Es sei, gestützt auf diese neusten Entwicklungen in Zusammenhang mit den gesundheitlichen Aus- wirkungen von Mobilfunkstrahlung, eine konkrete (akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen. Sie soll prüfen, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV mit übergeordnetem Recht (Vor- sorgeprinzip des USG, Verfassungsrecht) so noch vereinbar sind. 2. Es sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten zur Frage einzuholen, welche elektrischen Feldstärken am OMEN 3, am höchstgerechneten Punkt gemäss AUE, zu erwarten sind. 3. Es sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten zur Frage einzuholen, welche elektrischen Feldstärken am OKA beim Kamin zu erwarten sind. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwech- sel durch und holte die Vorakten ein. Zudem gab es auch dem Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gemeinde Aarwangen verzich- tete mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Das Regie- rungsstatthalteramt Oberaargau verzichtete mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 auf das Ein- reichen einer förmlichen Vernehmlassungseingabe. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2023 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei. In seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 20230 hält das AUE zu- sammenfassend fest, die Beschwerde vom 8. November 2023 bringe keine neuen Rügen oder Erkenntnisse vor. Es ergäben sich aus der Beschwerde keine neuen Erkenntnisse, welche eine Anpassung oder Ergänzung seines Fachberichts vom 4. April 2023 erforderlich machen würde. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2/18 BVD 110/2023/176 5. Während dem laufenden Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdegegnerin einen kor- rigierten Plan «Schnitte» vom 13. Februar 2025 sowie ein angepasstes Standortdatenblatt vom 14. Juli 2025 (Revision: 3.2) ein. Das AUE kam in seiner Stellungnahme vom 14. August 2025 zusammenfassend zum Schluss, seine Beurteilung der geplanten Mobilfunk-Basisstation habe ergeben, dass die Anlage die Bestimmungen der NISV2 vollständig erfülle und mit Auflagen be- willigungsfähig sei. Mit Verfügung vom 18. August 2025 stellte das Rechtsamt in Aussicht, dass es für den Fall einer Bestätigung der Baubewilligung beabsichtige, die angefochtene Baubewilli- gung mit einer Auflage, wonach die Leiter zum obersten Dachaufbau abzusperren und der Zugang mit einer Hinweistafel zu versehen sei, zu ergänzen. Gleichzeitig erhielten die Verfahrensbeteilig- ten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Die Beschwerdeführenden reichten am 8. September 2025 Schlussbemerkungen ein. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Schreiben vom 25. September 2025 Stellung zu den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführenden. 6. Auf die Rechtsschriften, die vorhandenen Akten sowie die Stellungnahmen des AUE wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden haben sich als Einsprechende am vorinstanzlichen Ver- fahren beteiligt.5 Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. be- schwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkret berechnete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.6 Vorliegend beträgt der Einspracheperime- ter der Anlage 883.00 m.7 Die Beschwerdeführerin 1 wohnt an der H.________strasse 20, die Beschwerdeführerin 2 am I.________weg 9, der Beschwerdeführer 3 an der J.________strasse 15, die Beschwerdeführen- den 5 und 6 am K.________weg 14 und die Beschwerdeführenden 7 bis 9 an der L.________strasse 20a. Der Wohnort der Beschwerdeführerin 1 ist rund 740 m (Luftlinie), der Wohnort der Beschwerdeführerin 2 rund 298 m (Luftlinie), der Wohnort des Beschwerdeführers 3 2 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710). 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 5 Vgl. Einsprache der Beschwerdeführenden vom 24. April 2023, pag. 113 ff. der Vorakten des Regierungsstatthalter- amts Oberaargau. 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 17a Lemma 11. 7 Vgl. Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 14. Juli 2025 (Revision: 3.2), Ziff. 6 und Zusatz- blatt 2, sowie Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 31. Oktober 2022 (Revision: 3.0), Ziff. 6 und Zusatzblatt 2, pag. 21 ff. der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Oberaargau. 3/18 BVD 110/2023/176 rund 236 m (Luftlinie), der Wohnort der Beschwerdeführenden 5 und 6 rund 630 m und der Wohn- ort der Beschwerdeführenden 7 bis 9 rund 376 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt. Die Wohnorte der Beschwerdeführenden 1 bis 3 und 5 bis 9 liegen somit innerhalb des Einsprache- perimeters von 883.00 m. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden 1 bis 3 und 5 bis 9 ist daher zu bejahen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer 4 einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt ist. Sein Wohnort (M.________strasse 26, 4912 Aarwangen) ist rund 907 m (Luftlinie) vom Antennenstandort ent- fernt und befindet sich somit ausserhalb des Einspracheperimeters von 883.00 m. Die Vorinstanz hat seine Einsprachelegitimation anerkannt und ist folglich auf seine Einsprache eingetreten. Die BVD prüft die Legitimation von Amtes wegen. Dabei genügt es nicht, dass die Vorinstanz die Legitimation anerkannt und den Beschwerdeführer zum Verfahren zugelassen hat (sog. formelle Beschwer). Sofern sie dies zu Unrecht getan hat, tritt die BVD auf die Beschwerde nicht ein, denn zu dieser ist nur zugelassen, wer sich im vorinstanzlichen Verfahren zulässigerweise als Partei beteiligt hat, wer also auch materiell beschwert ist.8 Da auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der beschwerdeberechtigten Beschwerdeführenden 1 bis 3 und 5 bis 9 grundsätzlich einzutreten ist, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer 4 tatsächlich einsprache- und damit beschwerdeberechtigt ist. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass er seine Legitimation in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nach- weisen müsste. 2. Rechtsbegehren a) Die Beschwerdeführenden beantragen, eventualiter sei das Verfahren zwecks Vervollstän- digung der Baugesuchsunterlagen und umfassender Interessenabwägung sowie Standortevalua- tion an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2). In der Begründung gehen sie auf die umfassende Interessenabwägung und die Standortevaluation nicht ein. Nach Art. 32 Abs. 2 VRPG9 müssen Parteieingaben begründet werden. An die Begründung wer- den – insbesondere bei Laieneingaben – keine hohen Anforderungen gestellt. Es wird aber ver- langt, dass die Eingabe wenigstens sinngemäss darauf schliessen lässt, weshalb die angefoch- tene Verfügung unrichtig sein soll, d.h. welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessens- ausübung nach Auffassung der opponierenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltsele- mente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind.10 Wenn ein Antrag überhaupt nicht begründet wird, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Auf das Rechtsbegehren 2 ist daher hinsicht- lich der umfassenden Interessenabwägung sowie der Standortevaluation nicht einzutreten. b) Mit ihrem Rechtsbegehren 3 in der Beschwerde vom 8. November 2023 verlangen die Be- schwerdeführenden weiter die Feststellung der Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von An- hang 1 Ziffer 63 NISV. Bei diesem Antrag handelt es sich um ein reines Feststellungsbegehren. Solche sind nur ausnahmsweise zulässig, insbesondere wenn kein leistungsverpflichtendes oder rechtsgestaltendes Begehren gestellt werden kann.11 Hier kann die Aufhebung des angefochte- nen Entscheids und Erteilung des Bauabschlags beantragt werden, weshalb kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht. Auf das Feststellungsbegehren kann daher nicht eingetreten wer- 8 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 40-41 N. 4b. 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 10 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22. 11 Vgl. Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.; BVR 2010 S. 337 E. 3.2. 4/18 BVD 110/2023/176 den. Das Feststellungsbegehren zielt auf eine konkrete Normenkontrolle ab und entspricht inhalt- lich dem Hauptbegehren (Aufhebung des angefochtenen Entscheids). 3. Projektänderung a) Mit Schreiben vom 17. Juli 2025 reichte die Beschwerdegegnerin ein angepasstes Stand- ortdatenblatt vom 14. Juli 2025 (Revision: 3.2) ein. Im Vergleich mit dem bisherigen Standortda- tenblatt vom 31. Oktober 2022 (Revision: 3.0)12, das vom Regierungsstatthalteramt Oberaargau mit dem angefochtenen Gesamtentscheid vom 9. Oktober 2023 bewilligt wurde, verzichtet die P.________ AG neu auf die Nutzung eines Korrekturfaktors.13 b) Gemäss Art. 43 Abs. 1 BewD14 kann eine Projektänderung im laufenden Beschwerdever- fahren beurteilt werden, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt. Die Ge- meinde, die Gegenpartei und allfällig von der Projektänderung berührte Dritte sind anzuhören. Wird in einem laufenden Verfahren eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD eingereicht, tritt das geänderte Projekt an die Stelle des ursprünglichen Bauvorhabens.15 c) Die vorliegende Projektänderung betrifft lediglich den Verzicht auf die Anwendung eines Korrekturfaktors für die Sendeantennen der P.________ AG. Das Bauvorhaben bleibt in seinen Grundzügen gleich. Es handelt sich somit um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Dritte wurden durch die Projektänderung nicht neu betroffen. Verfahrensgegenstand ist somit das Bauvorhaben gemäss der Projektänderung vom 17. Juli 2025. d) Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 8. November 2023 die rechts- widrige Aufschaltung des Korrekturfaktors auf den Sendeantennen der P.________ AG monieren, ist diese Rüge durch die eingereichte Projektänderung gegenstandslos geworden, hat die P.________ AG doch auf den Korrekturfaktor verzichtet und diesen auch abgeschaltet. Das AUE bestätigte in seiner Stellungnahme vom 14. August 2025 denn auch, eine Überprüfung der Daten- bank des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) habe ergeben, dass die Anlageteile der P.________ AG seit dem 3. April 2024 ohne Korrekturfaktor betrieben würden. 4. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf recht- liches Gehör geltend. Diesbezüglich halten sie fest, sie hätten in zwei Stellungnahmen vom Mai und August 2023 jeweils die Nichteinhaltung der Grenzwerte an verschiedenen Orten mit emp- findlicher Nutzung (OMEN) kritisiert. Zudem hätten sie nachvollziehbar dargelegt, dass an einem Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA), über 2.00 m näher an den Antennen, der Immissions- grenzwert überschritten sei, Prognosen zu diesem Ort jedoch im Standortdatenblatt fehlten. Sie hätten mehrere Mängel in den Baugesuchsunterlagen auf Basis von Art. 107 Abs. 1 BauV16 und Art. 34a Abs. 1 BauG kritisiert. Demnach müssten die Baugesuchsteller alle zur Beurteilung der Gesetzeskonformität notwendigen Unterlagen mit dem Baugesuch einreichen. Es sei Sache der 12 Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 31. Oktober 2022 (Revision: 3.0), pag. 21 ff. der Vor- akten des Regierungsstatthalteramts Oberaargau. 13 Vgl. Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 14. Juli 2025 (Revision: 3.2), Zusatzblatt 2. 14 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32-32d N. 13c. 16 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 5/18 BVD 110/2023/176 Baugesuchsteller nachzuweisen, dass die Vorschriften eingehalten würden. Sie hätten des Wei- teren die Lage der Richtfunkantennen bemängelt, weil Handwerker in deren Strahlen gelangen könnten, was für diese tödlich enden könne (innere Verbrennungen). Auch hier wäre es Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, die zur Beurteilung der Gesetzeskonformität notwendigen Un- terlagen mit dem Baugesuch einzureichen. Die Vorinstanz sei auf die Rügen zu den OMEN, dem OKA sowie dem Ort im Bereich des Richtfunkstrahls nicht eingegangen, sondern habe ihren Ent- scheid pauschal mit dem positiven Fachbericht des AUE vom 7. Juli 2023 begründet. Allerdings sei die zweite Stellungnahme der Beschwerdeführerin 2 erst verspätet per E-Mail an das AUE weitergeleitet worden, welches darauf nicht eingegangen sei. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betrof- fenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinander- gesetzt hat.17 Die Begründung muss auch nicht zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein. Die Behörde kann ihrer Begründungspflicht durch Verweis auf ein anderes Dokument nachkom- men, wenn dieses den Verfügungsadressaten bekannt ist.18 c) Die Vorinstanz hat sich in Erwägung 10 mit den Rügen der Einsprechenden auseinander- gesetzt. Bezüglich der geltend gemachten Grenzwertüberschreitungen verwies sie unter anderem auf die Stellungnahme des AUE vom 7. Juli 2023. Darin finden sich unter der Überschrift «Be- gründung Auswahl OMEN für Abnahmemessung, OKA und Richtfunkantennen» ausführliche Aus- führungen zur angeordneten Abnahmemessung, zum gewählten OKA und zu den Richtfunkan- tennen.19 Aus diesen Ausführungen des AUE, die sich mit den erwähnten Gesichtspunkten in der Einsprache auseinandersetzen, ergeben sich die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Aufgrund des Verweises im angefochtenen Bauentscheid auf die Stellungnahme des AUE vom 7. Juli 2023 liegt somit eine genügende Be- gründung vor. Sodann hat das Regierungsstatthalteramt Oberaargau dem AUE mit E-Mail vom 19. September 2023 die Schlussbemerkungen/Stellungnahme der Beschwerdeführerin 2 vom 29. August 2023 zugestellt und dieses gebeten, mitzuteilen, ob eine weitere Stellungnahme von Seiten der Abteilung Immissionsschutz nötig und «sinnvoll» sei.20 Das AUE hielt in seinem E-Mail vom 2. Oktober 2023 fest, die im Schreiben aufgeworfenen Punkte änderten nichts an seiner Be- urteilung.21 Es ist somit nicht korrekt, dass das AUE auf die Stellungnahme der Beschwerdefüh- rerin 2 nicht eingetreten ist. Schliesslich belegt die Beschwerde, dass die Beschwerdeführenden in der Lage waren, den Bauentscheid sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör somit nicht verletzt. 5. OMEN Nr. 3 und OKA 17 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7; vgl. auch BGE 140 II 262 E. 6.2. 18 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 31 und Art. 52 N. 6. 19 Vgl. Stellungnahme des Amts für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, vom 7. Juli 2023, pag. 80 ff. der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Oberaargau. 20 Vgl. E-Mail des Regierungsstatthalteramts vom 19. September 2023, pag. 105 der Vorakten des Regierungsstatthal- teramts Oberaargau. 21 Vgl. E-Mail des Amts für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, vom 2. Oktober 2023, pag. 105 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Oberaargau. 6/18 BVD 110/2023/176 a) Sodann bringen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vor, der OMEN Nr. 3 sei ein Ort in einem Gebäude mit Wohnnutzung. Gemäss dem OMEN-Plan sei der OMEN der Antenne zugewandt. Im Bericht des AUE vom 7. Juli 2023 stehe, dass sich der höchstberechnete Punkt an der südöstlichen Fassade, welche von der Antenne abgewandt sei, befinden würde. Ein solcher Punkt sei gar nicht berechnet worden. Stattdessen sei ein Punkt berechnet worden, der der An- tenne halb zugewandt sei. Im Weiteren rügen sie, auf den Plänen seien zwei verschiedene OKA eingezeichnet, beide unterhalb des höchsten Dach-Niveaus. Diese beiden OKA hätten gemäss Plänen einen Höhenunterschied von 7.20 m bzw. 8.80 m zum untersten Antennenpanel. Diese Höhendifferenz sei sehr gross, womit es gemäss Standortdatenblatt zu lediglich 16.00 V/m komme. Der Antennenmast selbst sei auf einem Dachaufbau erstellt worden. Dieser Dachaufbau besitze diverse technische Einrichtungen wie Kamine und Kabelkanäle. Zudem müssten Flach- dächer regelmässig von Laub und anderen Ablagerungen befreit werden. Mit Verweis auf Ziff. 2.2.2 S. 21 f. der Vollzugsempfehlung zur NISV halten die Beschwerdeführenden fest, folglich müsse auch eine Prognose direkt unterhalb der Antenne erstellt werden, nämlich dort, wo sich auch Kaminfeger aufhalten könnten. An dieser Stelle betrage die Distanz zwischen OKA und An- tenne nur noch 3.40 m. Die Strahlung sei damit sehr viel grösser als an den anderen berechneten OKA. b) Die Beschwerdegegnerin hat im Standortdatenblatt vom 14. Juli 2025 (Revision: 3.2) neben dem OMEN Nr. 3 auf der südöstlichen Fassade des Gebäudes J.________strasse 1 drei weitere OMEN (Nrn. 3a bis 3c) auf der südwestlichen Fassade des Gebäudes J.________strasse 1 be- rechnet. Die Berechnungen ergeben eine elektrische Feldstärke von 4.89 V/m (OMEN Nr. 3a), 3.56 V/m (OMEN Nr. 3b) und 2.83 V/m (OMEN Nr. 3c).22 Zudem hat sie einen neuen OKA Nr. 1a auf dem Dachaufbau ausgewiesen. Die prognostizierte Feldstärke für den neuen OKA Nr. 1a be- trägt 23.69 V/m und der massgebende Immissionsgrenzwert wird zu 47 Prozent ausgeschöpft.23 Das AUE hat diese Berechnungen überprüft. In seiner Stellungnahme vom 14. August 2025 weist es darauf hin, es bestehe aufgrund der nachträglich eingereichten, im vorliegenden Standortda- tenblatt vollständig dokumentierten und korrekt durchgeführten Berechnungen der OMEN Nr. 3a, 3b und 3c kein Grund zur Annahme, dass der ursprünglich gewählte Berechnungsort von OMEN Nr. 3 nicht der höchstbelastete Punkt im OMEN J.________strasse 1 sei. Bezüglich des OKA Nr. 1 führt es sodann aus, die Berechnungen seien korrekt durchgeführt worden und der Immissi- onsgrenzwert sei eingehalten. Somit ist erstellt, dass es sich beim OMEN Nr. 3 um den höchstbe- lasteten Punkt an der J.________strasse 1 handelt und der Immissionsgrenzwert auch beim von den Beschwerdeführenden erwähnten OKA Nr. 1a eingehalten wird. Dies wird von den Beschwer- deführenden in den Schlussbemerkungen vom 8. September 2025 denn auch nicht mehr bestrit- ten. c) Soweit die Beschwerdeführenden erst in ihren Schlussbemerkungen vorbringen, am OMEN Nr. 8 bestehe das Dach nicht wie deklariert aus Eisenbeton sondern aus Glas und lasse die Strah- lung sehr gut eindringen, können sie aus dieser unbelegten Behauptung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auf den öffentlich zugänglichen Luftbildern des Bundesamts für Landestopografie (swiss- topo)24 ist klar ersichtlich, dass das Dach des Gebäudes N.________strasse 17 nicht aus Glas besteht. Insofern sie sich auf das Vordach an der nordwestlichen Fassade des Gebäudes F.________strasse 68 beziehen, welches in Glas ausgestaltet ist, wird darauf hingewiesen, dass der OMEN Nr. 8 in der nördlichen Ecke des Gebäudes N.________strasse 17 auf einer Höhe von 6.83 m über dem Boden ausgewiesen ist. Aufgrund der Lage der Mobilfunkanlage und des OMEN 22 Vgl. Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 14. Juli 2025 (Revision: 3.2), Zusatzblatt 4a. 23 Vgl. Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 14. Juli 2025 (Revision: 3.2), Zusatzblatt 3a. 24 Einsehbar unter: www.geo.admin.ch > Kartenviewer > Direkter Link > Geokatalog > Grundlagen und Planung > Luft-, Satellitenbilder > SWISSIMAGE Zeitreise. 7/18 BVD 110/2023/176 dürfte im Übrigen ein Grossteil der Strahlung nicht durch das Dach, sondern durch die östliche Fassade des Gebäudes N.________strasse 17 gedämpft werden. 6. Abnahmemessungen a) Die Beschwerdeführenden kritisieren weiter den Verzicht auf Abnahmemessungen an den OMEN Nrn. 2, 3, 5 und 9. Zudem beantragen sie, eventualiter seien an den OMEN Nrn. 3, 5, 6 und 9 Abnahmemessungen anzuordnen. b) Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Art. 12 Abs. 1 NISV). Nach Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwerts nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Bei der rechnerischen Prognose der Strahlung, die auf dem Standortda- tenblatt basiert, werden zwar die wesentlichen Einflussgrössen berücksichtigt. Dennoch ist die im Baubewilligungsverfahren vorgenommene rechnerische Prognose mit gewissen Unsicherheiten behaftet, da sie nicht sämtlichen Feinheiten der Strahlungsausbreitung Rechnung trägt. Aus die- sem Grund empfiehlt das BAFU in der Vollzugsempfehlung, dass an den OMEN, an denen der Anlagegrenzwert gemäss der rechnerischen Prognose zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft wird, nach Inbetriebnahme der Anlage eine Abnahmemessung vorzunehmen ist.25 Gemäss Nach- trag zur Vollzugsempfehlung vom 23. Februar 2021 kann in begründeten Fällen auf eine Abnah- memessung verzichtet werden, auch wenn die Feldstärke an einem OMEN zu mehr als 80 Prozent ausgeschöpft ist.26 c) Es wird nachfolgend geprüft, ob im vorliegenden Fall weitere Abnahmemessungen gemäss der Vollzugsempfehlung hätten angeordnet werden müssen. Den Berechnungen im Standortda- tenblatt vom 14. Juli 2025 (Revision: 3.2) zufolge beträgt die elektrische Feldstärke an den OMEN 4.96 V/m (OMEN Nr. 9), 4.95 V/m (OMEN Nrn. 3 und 5), 4.86 V/m (OMEN Nr. 4), 4.78 V/m (OMEN Nr. 7), 4.64 V/m (OMEN Nr. 6), 4.44 V/m (OMEN Nr. 2), 2.11 V/m (OMEN Nr. 1b) und 1.19 V/m (OMEN Nr. 8). Somit wird im vorliegenden Fall der Anlagegrenzwert von 5.00 V/m an den OMEN Nrn. 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 9 zu mehr als 80 Prozent ausgeschöpft. Das AUE hat in seinem Fachbe- richt Immissionsschutz vom 4. April 2023 an keinem der ausgewiesenen OMEN, sondern lediglich an der F.________strasse 76 eine Abnahmemessung angeordnet.27 Das AUE begründete bereits in der Stellungnahme vom 7. Juli 2023 den Verzicht auf Abnahmemessungen an den OMEN Nrn. 2, 3, 5, 6 und 9.28 In seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2023 geht es darauf nochmals ausführlicher ein. Bezüglich des OMEN Nr. 3 legt es dar, am OMEN Nr. 3 befinde sich der höchst- gerechnete Punkt auf der südöstlichen Fassade, welche von der Antenne abgewandt sei. Es handle sich dabei um das Estrichfenster direkt unter dem Dachgiebel. Ein Estrich sei kein OMEN. Der bei einer Abnahmemessung effektiv zu messende Ort müsse daher nach vorne an eines im zweiten Stock zur F.________strasse hin gelegenes Fenster verschoben werden. Dieser Ort liege tiefer als das berechnete Fenster auf der Südostseite. Die Winkelbereiche der Antennen seien so 25 Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL, heute: BAFU], Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugs- empfehlung zur NISV, 2002, Ziff. 2.1.8 S. 20 (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog > Vollzug in der Praxis > Mobilfunk: Vollzugshilfen). 26 Vgl. Bundesamt für Umwelt (BAFU), Adaptive Antennen, Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BU- WAL 2002, S. 14 (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog > Vollzug in der Praxis > Mobilfunk: Vollzugshilfen). 27 Vgl. Fachbericht Immissionsschutz des Amts für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, vom 4. April 2023, pag. 109 f. der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Oberaargau. 28 Vgl. Stellungnahme des Amts für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, vom 7. Juli 2023, pag. 80 ff. der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Oberaargau. 8/18 BVD 110/2023/176 eingestellt, dass sie maximal bis -7 Grad nach unten geneigt werden könnten. Am berechneten Punkt des OMEN Nr. 3 würden diese gerade erreicht. Die für eine Abnahmemessung in Frage kommenden Fenster in der Südwestfassade lägen aber allesamt tiefer als der berechnete Punkt. Damit seien weitere, höhere Richtungsabschwächungen zu erwarten. Aus diesen Gründen habe es bei diesem OMEN auf eine Messung verzichtet, da der Messpunkt ausserhalb des Winkelbe- reichs der Hauptsenderichtung liegen werde und es deshalb keine Überschreitung des Anlage- grenzwerts erwarte. In Bezug auf die OMEN Nrn. 2, 5, 6 und 9 führt das AUE aus, am OMEN Nr. 2 dürften für die Berechnung der Prognose maximal 15 Dezibel (dB) Dämpfung geltend gemacht werden. Die ef- fektiven Richtungsabschwächungen seien deutlich höher und somit werde dieser OMEN stark überschätzt. Rechne man die Prognose mit den effektiven Dämpfungen, falle sie auf 3.22 V/m. Aus diesem Grund habe es auf eine Messung verzichtet. Beim OMEN Nr. 6 liege eine vergleich- bare Situation wie beim OMEN Nr. 3 vor. Der höchstbelastete und damit ausgewiesene Punkt liege mitten im Haus. Der bei einer Abnahmemessung effektiv zu messende Ort müsste zu einem Raum mit Fenster nach Norden möglichst weit oben verschoben werden. Alle für die Messung in Frage kommenden Orte lägen 10 Grad oder mehr von der Hauptsenderichtung entfernt, womit die Richtungsabschwächungen zunähmen. Aus diesem Grund habe es auf eine Messung verzichtet. OMEN Nrn. 5 und 9 seien mit einer Messung überprüft worden (Messbericht vom 7. Juli 2022). Es sei dabei eine maximale Feldstärke von 2.44 V/m (hochgerechnet) beim OMEN Nr. 9 und 2.01 V/m (hochgerechnet) am OMEN Nr. 5 festgestellt worden. Am OMEN Nr. 9 sei im damaligen Standortdatenblatt eine Feldstärke von 4.78 V/m prognostiziert worden. Der OMEN Nr. 5 (im vor- liegenden Standortdatenblatt) sei damals im Standortdatenblatt nicht ausgewiesen und von ihm als zusätzlich zu messender OMEN festgelegt worden. Daher sei für diesen Ort damals auch keine Prognose gerechnet worden. Die Sendeleistungen in diesen Richtungen seien damals grösser als mit dem nun vorliegenden Umbau gewesen, und somit sei nach dem Umbau an beiden OMEN eine kleinere Feldstärke zu erwarten. Aus diesem Grund habe es auf eine Messung verzichtet. d) Das AUE ist im Kanton Bern die zuständige Fachbehörde für den Vollzug der kantonalen Aufgaben im Bereich des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung.29 Der Beurteilung von Fach- behörden kommt regelmässig eine erhöhte Beweiskraft zu und die entscheidende Behörde soll nur aus triftigen Gründen davon abweichen.30 Wie die vorangehende Erwägung zeigt, beträgt die elektrische Feldstärke am vom AUE genannten Ort beim OMEN Nr. 3 (OMEN Nr. 3b) lediglich 3.56 V/m. Berücksichtigt man sodann beim OMEN Nr. 2 die volle Richtungsabschwächung ohne Begrenzung auf 15 dB, ergibt sich gemäss AUE eine elektrische Feldstärke von 3.22 V/m und damit deutlich unter 80 Prozent des Anlagegrenzwerts.31 Auch kann aufgrund der im Vergleich zum derzeitigen Betrieb vorgesehenen Verringerung der Sendeleistung davon ausgegangen wer- den, dass die Anlagegrenzwerte auch bei den bereits zuvor messtechnisch überprüften OMEN Nrn. 5 und 9 eingehalten werden. Entsprechend erübrigt es sich, an den OMEN Nrn. 2, 3, 5 und 9 zusätzliche Abnahmemessungen anzuordnen. Im Weiteren dürfte mit der angeordneten Abnah- memessung an der F.________strasse 76 sichergestellt sein, dass der Anlagegrenzwert am OMEN Nr. 7 eingehalten wird; die Beschwerdeführenden haben für den OMEN Nr. 7 im Übrigen ohnehin keine Abnahmemessung beantragt. Schliesslich sind auch die Ausführungen des AUE in Bezug auf das OMEN Nr. 6 grundsätzlich nicht zu beanstanden. Jedoch ist weiterhin unklar, ob der Anlagegrenzwert bei realistischer Betrachtung bei diesem OMEN zu weniger als 80 Prozent 29 Art. 11b Abs. 1 Bst. i der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Wirt- schafts-, Energie- und Umweltdirektion (Organisationsverordnung WEU, OrV WEU; BSG 152.221.111). 30 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 53 ff. 31 Gemäss den Änderungen vom 22. November 2024 der Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL, betreffend die rechnerische Pro- gnose ist die Richtungsabschwächung neu auf 30 dB begrenzt (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elek- trosmog > Vollzug in der Praxis > Mobilfunk: Vollzugshilfen). 9/18 BVD 110/2023/176 ausgeschöpft wird. Hier hat das AUE keinen entsprechenden Wert genannt. Aufgrund dessen erscheint es daher gerechtfertigt, am OMEN Nr. 6 eine zusätzliche Abnahmemessung anzuord- nen. Das Dispositiv des angefochtenen Gesamtentscheids wird in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde mit einer entsprechenden Auflage ergänzt. Die Auflage steht in einem sachlichen Zu- sammenhang mit dem Vorhaben und ist verhältnismässig. So wird mit der Abnahmemessung fest- gestellt, ob der Anlagegrenzwert im ungünstigsten Fall, der gemäss Bewilligung eintreten kann, eingehalten ist. 7. Richtfunkantennen a) Die Beschwerdeführenden rügen, auf den Plänen sei ersichtlich, dass zwei Richtfunkanten- nen der Beschwerdegegnerin in einem früheren Bauverfahren beantragt worden seien. Auch wenn diese Richtfunkantennen nicht installiert worden seien, hätten diese nie bewilligt werden dürfen. Wie sie bereits in ihrer Stellungnahme dargelegt hätten, stellten diese für Kaminfeger und andere Personen, welche das Dach betreten (müssten) eine tödliche Gefahr dar. Richtfunkantennen bün- delten Signale zu sehr starken Strahlen, welche das Gewebe eines Menschen innerlich stark auf- heizten, womit es zu inneren Verbrennungen kommen könne. Da sowieso ein Umbau der Anlage geplant sei, hätte die Vorinstanz anordnen müssen, dass die Richtfunkantennen aus den Plänen gelöscht würden. Dass diese (bis jetzt noch) nicht gebaut worden seien, sei keine Entschuldigung dafür, dass sie weiterhin auf den Plänen aufgeführt seien. Im Gegenteil: Sobald die Beschwerde- gegnerin einen neuen Standort in der Umgebung in Betrieb nehmen würde, werde sie eine Ver- bindung zwischen dem neuen und dem bestehenden Standort mit der Richtfunkantenne herstel- len. Dass dies so kommen werde, sei möglich und denkbar. b) Das AUE führt in seiner Stellungnahme vom 14. August 2025 aus, die gerügten Richtfunk- antennen hätten einen Durchmesser von 0.60 m. Die Unterkante der Antennen liege bei 2.21 m bzw. 2.28 m über der Oberkante Dach. Ihre Senderichtungen lägen bei 60 Grad und 330 Grad – sie zeigten somit nicht über Bereiche, die höher als die Oberkante Dach lägen. Aufgrund der Tat- sache, dass die Richtfunkantennen auf 2.21 m bzw. 2.28 m über der Oberkante Dach geplant seien, könne nicht völlig ausgeschlossen werden, dass eine Person unter Benutzung einer Bock- leiter zufällig in den Richtstrahl gelangen könnte. Es müsse daher sichergestellt werden, dass nur geschultes Personal auf das Dach gelangen könne. Es beantrage darum, dass die Leiter zum obersten Dachaufbau abgesperrt und der Zugang mit einer Hinweistafel versehen werde. c) In ihren Schlussbemerkungen vom 8. September 2025 halten die Beschwerdeführenden fest, die vorgeschlagenen Massnahmen genügten aus ihrer Sicht nicht. Das Dach sei mehrstufig, wobei Handwerker nur auf dem höchsten Dachaufbau gefährdet würden. Dieser Dachaufbau grenze sowohl östlich wie auch westlich an jeweils gleich hohe Flachdachflächen. Es sei also nicht gesagt, dass Handwerker nur von einer Seite her auf den Dachaufbau stiegen, sondern könnten sie gleichermassen von der Fläche östlich wie westlich auf den Dachaufbau steigen. Auf der west- lichen Seite bestünden zudem noch Photovoltaik-Panels, welche regelmässig gewartet würden. Nutzten Handwerker (z.B. Reinigungspersonal für Flachdächer) den Zugang von Westen vom Photovoltaik-Dach her, dann könnten sie auf keine Weise erkennen, dass auf der gegenüberlie- genden Seite die Leiter abgesperrt sei und ein Hinweisschild hänge. Somit genügten eine Absper- rung und ein Hinweisschild nur auf einer Seite nicht. Um sicherzustellen, dass von keiner Seite Handwerker auf das Dach steigen würden, sei am besten ein Geländer rund um den höchsten Dachaufbau geeignet. Damit würde sich jede weitere Diskussion erübrigen. Ein solches Geländer sei im Verhältnis zur Gesamtanlage nicht teuer, habe keine Nachteile für die Anlage und sei damit verhältnismässig und zumutbar. 10/18 BVD 110/2023/176 d) Die Strahlung von Richtfunkantennen ist nur direkt im eng gebündelten Richtstrahl von Be- deutung. Nur dort könnte es, sofern die der Richtfunkantennen zugeführte Leistung ausreichend stark ist, zu einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts kommen. Bei Richtfunkantennen ist es daher gerechtfertigt, auf eine detaillierte Berechnung des Strahlungsbeitrags zu verzichten. Es genügt der Nachweis, dass Personen nicht direkt vor die Richtfunkantenne gelangen können. Dies ist für die störungsfreie Funktion der Richtfunkverbindung ohnehin gefordert und kann durch eine ausreichende Montagehöhe der Richtfunkantenne über zugänglichem Boden sichergestellt wer- den.32 e) Insofern die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde geltend machen, die damalige Bau- bewilligung für die Richtfunkantennen sei mittlerweile abgelaufen, kann dies vorliegend offen ge- lassen werden, bilden die Richtfunkantennen doch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.33 Sodann steht die Mobilfunkanlage, an der auf einer Höhe von 4.83 m bzw. 4.90 m zwei Richtfunk- antennen mit einem Durchmesser von 0.60 m installiert werden sollen, auf einem zweistufigen Dachaufbau auf dem Gebäude F.________strasse 68. Vom Flachdach des Gebäudes gelangt man zunächst über eine erste Leiter auf den tiefer gelegenen Teil des Dachaufbaus und über eine weitere Leiter auf den höher gelegenen Teil. Die Unterkante der Richtfunkantennen liegt 2.21 m bzw. 2.28 m über der Oberkante des höher gelegenen Teils des Dachaufbaus.34 Damit sicherge- stellt werden kann, dass nur geschultes Personal auf den Dachaufbau gelangen kann, ist dem Antrag des AUE, wonach die Leiter zum höher gelegenen Teil des Dachaufbaus abzusperren und der Zugang mit einer Hinweistafel zu versehen ist,35 zu folgen. Die Beschwerdegegnerin hat sich dem entsprechenden Antrag des AUE im Beschwerdeverfahren nicht widersetzt. Zur Klarstellung wird der angefochtene Entscheid daher mit der Auflage ergänzt, dass die Leiter zum obersten Dachaufbau abzusperren und der Zugang mit einer Hinweistafel zu versehen ist. Eine weitergehende Absperrung des Dachaufbaus ist nicht notwendig, kann doch davon ausge- gangen werden, dass Personen, welche sich östlich des Dachaufbaus befinden, aufgrund des Höhenunterschieds von rund 4.80 m (ab Plan gemessen) stets die Leiter benutzen, um auf den höher gelegenen Teil des Dachaufbaus zu gelangen. Sodann besteht vom westlichen Flachdach mit Photovoltaik-Anlagen kein Zugang zum höher gelegenen Teil des Dachaufbaus. Daran ändert auch nichts, dass es zwar theoretisch möglich ist, dass sich Personen dazu dennoch Zutritt ver- schaffen. Realistisch ist dies jedoch nicht, zumal aufgrund des Höhenunterschieds von 2.32 m dafür ein erheblicher Aufwand betrieben werden müsste (Klettern, Leiter mitbringen).36 Auch ist die vorliegende Situation nicht mit jener im BGer 1C_341/2024 vom 15. August 2025 E. 3 ver- gleichbar, bräuchte es beim Betreten des höher gelegenen Teils des Dachaufbaus doch einer Bockleiter, um überhaupt in den Richtstrahl der Richtfunkantennen gelangen zu können. Zudem hat das Bundesgericht im erwähnten Entscheid lediglich das Anbringen eines Warnschilds und nicht eines Geländers angeordnet. Damit ist der Forderung der Beschwerdeführenden nicht nach- zukommen, um den höher gelegen Teil des Dachaufbaus ein Geländer anzubringen. 8. Pläne a) Die Beschwerdeführenden führen im Weiteren aus, aus den Verfahrensakten ergebe sich, dass die P.________ AG im laufenden Bauverfahren die Pläne geändert und neue Senderichtun- 32 Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL, heute: BAFU], Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugs- empfehlung zur NISV, 2002, Ziff. 2.2.4 S. 23. 33 Vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2025. 34 Vgl. Pläne «Nordostansicht» und «Grundrisse» im Massstab 1:100 vom 15. August 2025. 35 Vgl. Stellungnahme des Amts für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, vom 14. August 2025. 36 Vgl. Plan «Nordostansicht» im Massstab 1:100 vom 15. August 2023. 11/18 BVD 110/2023/176 gen der Antenne eingereicht habe. Jedoch seien die Veränderungen nicht mehr nachvollziehbar. Sicher sei jedoch, dass jede Änderung der Senderichtungen zu einer Änderung der elektrischen Feldstärken an den OMEN führe. Aus diesem Grund hätte nach der Veränderung der Senderich- tungen ein neues Standortdatenblatt mit neuen Berechnungen zu den einzelnen OMEN erstellt werden müssen. Was nun genau bewilligt worden sei, sei unklar. Die zu erwartenden elektrischen Feldstärken seien ebenfalls unklar. Sollte sich herausstellen, dass sich die Strahlung an einzelnen OMEN gegenüber der ersten Baupublikation ändern würde, müsste das Bauvorhaben neu publi- ziert werden. Zudem müsste ein neuer Fachbericht des AUE angefertigt werden und die Einspre- cherinnen und Einsprecher müssten erneut Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zuge müssten auch auf den Plänen die Richtfunkantennen gelöscht werden. b) Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, die Beschwerdeführenden unterlägen einem Irrtum. Bei einer erneuten Überprüfung der Baugesuchspläne habe sie festgestellt, dass an der bestehenden Konfiguration (P.________) der Mobilfunkanlage Abweichungen der Azimute vorlägen. Mit Eingabe vom 11. August 2023 seien die korrigierten Pläne zuhanden der Vorinstanz eingereicht und der Mangel damit behoben worden. Die Hinweise der Beschwerdeführenden zur bestehenden Mobilfunkanlage und deren Konfiguration könnten im vorliegenden Verfahren jedoch nicht geprüft werden. Zur Beurteilung stünden einzig der von ihr geplante Umbau respektive die Erweiterung der Mobilfunkanlage und die damit verbundenen Auswirkungen. Die hierfür erforder- lichen Unterlagen lägen allesamt vor und seien von der zuständigen NIS-Fachstelle geprüft wor- den. Dabei sei diese zum Ergebnis gekommen, dass das geplante Bauvorhaben alle Vorgaben der NISV erfülle und bewilligungsfähig sei. Es bestehe somit klarerweise keine Veranlassung, ein neues Standortdatenblatt zu erstellen und dieses einer erneuten Prüfung durch das AUE zu un- terziehen. c) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden, hat die P.________ AG während dem lau- fenden Baubewilligungsverfahren bei ihren Antennen keine Änderung der Senderichtungen vor- genommen. Das Regierungsstatthalteramt Oberaargau forderte die Beschwerdegegnerin mit Ver- fügung vom 9. Juni 2023 auf, zu bestätigen, dass die Baugesuchsunterlagen korrekt, aktuell und vollständig sind.37 In ihrem E-Mail vom 24. Juli 2024 führte die Beschwerdegegnerin aus, nach Sichtung der Unterlagen könne sie mitteilen, dass die Ansicht «Nordostansicht» korrekt sei. Bei der erneuten Prüfung der Baueingabepläne habe sie jedoch bei der bestehenden Konfiguration (P.________) Abweichungen der Azimute in Sektor 1 / 60 Grad und Sektor 2 / 180 Grad zu Sek- tor 1 / 80 Grad und Sektor 2 / 170 Grad im Standortdatenblatt festgestellt. Da dies die bestehende und unveränderte Situation betreffe und nur im Baueingabeplan auf Seite 4 ersichtlich sei, bitte sie um Nachsicht.38 Das AUE führte in seiner E-Mail vom 25. Juli 2023 aus, die Beschriftungen auf Seite 4 seien falsch. In C-C und D-D sollte es nicht 60 Grad und 180 Grad heissen, sondern 70 Grad und 170 Grad. Das seien die Fehler. Die Pfeile zeigten in die richtigen Richtungen, einzig die Labels 1SCS… und 2SCS… seien falsch.39 Mit E-Mail vom 25. Juli 2023 bat das Regierungs- statthalteramt Oberaargau die Beschwerdegegnerin, aufzuzeigen, was nicht dargestellt sei und einen korrigierten Plan nachzureichen.40 Der korrigierte Plan ging am 3. August 2023 beim Regie- rungsstatthalteramt Oberaargau ein.41 Somit wurde während dem laufenden Baubewilligungsver- 37 Vgl. Verfügung des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 9. Juni 2023, pag. 73 der Vorakten des Regierungs- statthalteramts Oberaargau. 38 Vgl. E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2023, pag. 84 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Oberaargau. 39 E-Mail des Amts für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, vom 25. Juli 2023, pag. 85 der Vorak- ten des Regierungsstatthalteramts Oberaargau. 40 Vgl. E-Mail des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 25. Juli 2023, pag. 87 der Vorakten des Regierungs- statthalteramts Oberaargau. 41 Vgl. Verfügung des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 4. August 2023, pag. 91 der Vorakten des Regie- rungsstatthalteramts Oberaargau. 12/18 BVD 110/2023/176 fahren lediglich der Plan «Schnitte» korrigiert. Das Standortdatenblatt erfuhr keine Änderungen, wies es doch stets die korrekten Senderichtungen aus. d) Im laufenden Beschwerdeverfahren fiel jedoch auf, dass die Sendeantennen der P.________ AG gemäss Standortdatenblatt und Situationsplan die Senderichtungen im Azimut 70, 170 und 300 Grad bedienen, auf dem Plan «Schnitte» vom 15. August 2023 für die Sendean- tennen der P.________ AG die Azimute 80, 170 und 300 Grad ausgewiesen werden. Entspre- chend wurde die Beschwerdegegnerin gebeten, einen korrigierten Plan «Schnitte» einzureichen, welcher am 14. Februar 2025 einging. e) Nach dem Gesagten ist erstellt, dass es während dem Baubewilligungsverfahren zu keiner Änderung der Senderichtungen kam, sondern die im Standortdatenblatt korrekt ausgewiesenen Senderichtungen auf dem Plan «Schnitte» korrigiert wurden. Entsprechend veränderte sich auch die Strahlung an einzelnen OMEN nicht, wies das Standortdatenblatt doch stets die korrekten Senderichtungen aus. Es erübrigt sich daher, einen neuen Fachbericht des AUE einzuholen und das Bauvorhaben erneut zu publizieren. Die Rüge der Beschwerdeführer erweist sich somit als unbegründet. 9. Korrekturfaktor a) Während konventionelle Mobilfunkantennen im Wesentlichen mit einer immer gleichen räumlichen Verteilung der Strahlung senden, sind adaptive Antennen in der Lage, das Signal ten- denziell in die Richtung der Nutzerin oder des Nutzers bzw. des Mobilfunkgeräts zu fokussieren und es in andere Richtungen zu reduzieren («Beamforming»). Solche Antennen können mit der neusten Mobilfunkgeneration (5G), aber auch mit bisherigen Technologien (z.B. 4G) kombiniert werden. Konkret bestehen adaptive betreibbare Antennen aus einer Anordnung von (kreuzpolari- sierten) Elementarantennen respektive Antennenelementen in Spalten und Zeilen, was auch als Antennen-Array bezeichnet wird. Durch das Zusammenschalten mehrerer Antennenelemente kann eine Richtwirkung der ausgesendeten Strahlung, ein sog. Beam, erzeugt werden. Dabei gilt vereinfacht: Je grösser die Anzahl Antennenelemente, desto grösser die mögliche Richtwirkung bzw. desto schmaler der ausgesendete Beam und höher der Antennengewinn. Werden die ein- zelnen oder zusammengeschalteten Antennenelemente unterschiedlich angesteuert (z.B. über Phasenverschiebungen), kann die Hauptsenderichtung des Beams horizontal und vertikal bewegt werden. Antennenelemente, die physisch fest zusammengeschaltet sind, werden als Sub-Arrays bezeichnet. Wie viele Beams eine adaptive Antenne erzeugen kann, hängt von der Anzahl separat ansteuerbaren Antenneneinheiten – der Anzahl Sub-Arrays – ab. Je nach angewendeter Techno- logie kann entweder nur ein Beam auf einmal oder können mehrere Beams gleichzeitig ausge- sendet werden. Das Antennendiagramm muss nicht unbedingt eine klare Hauptstrahlrichtung ha- ben, sondern kann verschiedene Ausprägungen aufweisen. Alle möglichen Beams und Ausprä- gungsformen bleiben dabei jedoch innerhalb eines umhüllenden Antennendiagramms.42 b) Nach Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2 NISV kann bei adaptiven Sendeantennen mit acht oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) ein Korrekturfaktor auf die maxi- male Sendeleistung angewendet werden, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leis- tungsbegrenzung ausgerüstet sind. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über sechs Mi- nuten gemittelte Sendeleistung die korrigierte Sendeleistung nicht überschreitet. Mit anderen Wor- ten muss bei adaptiven Antennen mit acht oder mehr Sub-Arrays die im Standortdatenblatt dekla- rierte Sendeleistung (ERPn) nicht wie bei konventionellen Antennen im Maximum, sondern über sechs Minuten gemittelt eingehalten werden. Diese darf dabei um den Korrekturfaktor (KAA) von 42 BGer 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025 E. 3.2; 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 3.2. 13/18 BVD 110/2023/176 der maximalen Sendeleistung (ERPmax) abweichen (ERPn = KAA x ERPmax). Da die Sendeleistung eine von mehreren Grundlagen für die Berechnung der elektrischen Feldstärke an einem OMEN bildet, kann letztere zeitweise über den Anlagegrenzwerten liegen. Angesichts dessen, dass für die Berechnung der elektrischen Feldstärke nunmehr die über sechs Minuten gemittelte Sende- leistung und nicht der Maximalwert massgeblich ist, resultiert jedoch rechnerisch keine Über- schreitung des Anlagegrenzwerts.43 c) Die streitbetroffenen adaptiven Antennen, welche im Frequenzbereich 3400 MHz senden und mit 16 Sub-Arrays ausgestattet sind, sollen mit einem Korrekturfaktor KAA ≥ 0.20 gemäss An- hang 1 Ziffer 63 Abs. 2 und 3 NISV betrieben werden. Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde die Verfassungs- und Gesetzeskonformität des Korrekturfaktors rügen, sind sie auf das inzwischen ergangene und zur Publikation vorgesehene bundesgerichtliche Urteil 1C_307/2024 vom 9. Dezember 2024 hinzuweisen (E. 3 – 6).44 Demnach ist es mit dem umwelt- rechtlichen Vorsorgeprinzip vereinbar, dass bei adaptiven Mobilfunkantennen mit einer automati- schen Leistungsbegrenzung auf die maximale Sendeleistung ein Korrekturfaktor angewendet wer- den darf und die korrigierte, für die Berechnung des Anlagegrenzwerts massgebliche Sendeleis- tung nicht durchgehend, sondern über sechs Minuten gemittelt eingehalten werden muss. Damit wird der besonderen Sendecharakteristik adaptiver Mobilfunkantennen Rechnung getragen.45 Das Bundesgericht hat sich dabei auch mit der vorliegenden Kritik der Beschwerdeführenden aus- einandergesetzt, wonach adaptive Antennen in der Lage seien, in alle Richtungen gleichzeitig mit maximaler Leistung zu senden. So ist davon auszugehen, dass die der adaptiven Antenne zur Verfügung stehende Sendeleistung für die Signale, die zu selben Zeit in verschiedene Richtungen abgestrahlt wird, aufgeteilt wird.46 d) Der Korrekturfaktor führt sodann, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden, nicht zu einer Privilegierung von adaptiven Antennen im Vergleich zu konventionellen Antennen, son- dern es soll damit verhindert werden, dass adaptive Antennen strenger behandelt werden. Vor der Einführung des Korrekturfaktors wurden adaptiven Antennen vorübergehend nach der sog. «worst case»-Beurteilung beurteilt: Die Strahlung wurde dabei wie bei konventionellen Antennen unter der Annahme beurteilt, dass für jede Senderichtung gleichzeitig die maximale Sendeleistung ab- gestrahlt wird. Das heisst, dass die Strahlung nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen beurteilt wurde, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen (sog. umhüllendes An- tennendiagramm). Weil adaptive Antennen die Strahlung jedoch gezielt dorthin senden können, wo sich das verbundene Mobiltelefon befindet, liegt die Strahlungsexposition in der von ihr ver- sorgten Funkzelle im Durchschnitt tiefer als bei konventionellen Antennen, wo das räumliche Ab- strahlungsmuster immer dasselbe ist. Mit dem bisher angewandten «worst case»-Szenario wurde die tatsächliche Strahlung in der Umgebung der Anlage daher insgesamt zu hoch eingeschätzt. Der Korrekturfaktor trägt diesem Umstand Rechnung.47 e) Im Weiteren hat sich das Bundesgericht mit der Problematik von Reflexionen bei adaptiven Antennen bereits befasst und anerkannt, dass diese zu substanziellen Abweichungen von den berechneten Feldstärken führen können. Es hat festgehalten, dass insbesondere zu erwartende Reflexionen an grossen Flächen im Rahmen der rechnerischen Prognose nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Entsprechend sei die rechnerische Prognose, soweit technisch und im Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands möglich, weiterzuentwickeln und den neuen Gegebenheiten 43 BGer 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025 E. 3.3; 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 3.3. 44 Vgl. auch BGer 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025 E. 3 bis 6. 45 BGer 1C_646/2023 vom 3. Juli 2025 E. 5. 46 BGer 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 6.1.4. 47 BGer 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 6.1.3; vgl. auch BGer 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.2. 14/18 BVD 110/2023/176 anzupassen. Es wird Aufgabe des BAFU sein zu prüfen, ob zumindest die wesentlichen Reflexio- nen mit verhältnismässigem Aufwand erfasst werden können und ob seine Vollzugsempfehlung in diesem Sinne anzupassen ist. Immerhin kompensiert bereits die Empfehlung, nach Inbetrieb- nahme der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchzuführen, wenn gemäss rech- nerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 Prozent erreicht wird, in einem gewissen Umfang die Nichtberücksichtigung von Reflexionen im Rahmen der Prognose. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung obliegt es der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerde- führer, anhand konkreter Umstände (insbesondere der Topografie) plausibel zu machen, dass die Nichtberücksichtigung von Reflexionen zu einer Überschreitung des Anlagegrenzwert an OMEN führen könnte.48 Diese für adaptive Antennen ohne Korrekturfaktor entwickelte Praxis («worst case»-Betrachtung), übertrug das Bundesgericht nun auch auf adaptive Antennen mit Anwendung eines Korrekturfaktors.49 Jedoch vermögen die Beschwerdeführenden nicht plausibel aufzuzei- gen, dass die Nichtberücksichtigung von Reflexionen im vorliegenden Fall zu einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts an den OMEN führen könnte. f) Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet und der Antrag der Beschwerdeführenden, der Beschwerdegegnerin sei zu verbieten, vom Kor- rekturfaktor Gebrauch zu machen, ist abzuweisen. g) Insofern die Beschwerdeführenden in ihren Schlussbemerkungen vom 8. September 2025 neu eine fehlerhafte Deklaration des Korrekturfaktors im Standortdatenblatt geltend machen, wird darauf hingewiesen, dass sich das Bundesgericht im jüngsten Urteil 1C_113/2024 vom 16. Juni 2025 mit der Deklaration des Korrekturfaktors auseinandersetzte. Demnach reicht es in einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren für die Bewilligung und den Betrieb von adaptiven Anten- nen mit Korrekturfaktor aus, wenn im Standortdatenblatt die Angabe «Adaptiver Betrieb» mit der Antwort «Ja» sowie die Anzahl Sub-Arrays angegeben werden. Die Angabe der Anzahl Sub-Ar- rays legt automatisch den maximalen Korrekturfaktor fest, der während des Betriebs der Antennen angewendet werden kann. Der Wert der Sendeleistung ERPmax,n ergibt sich anschliessend aus einer einfachen mathematischen Operation, der Multiplikation der massgebenden Sendeleistung ERPn mit dem reziproken Wert des Korrekturfaktors. Letzterer wird, wie ausgeführt, durch die Anzahl Sub-Arrays bestimmt. Das massgebliche Standortdatenblatt vom 14. Juli 2025 (Revision: 3.2) enthält vorliegend die beiden gemäss dem neusten Bundesgerichtsurteil 1C_113/2024 vom 16. Juni 2025 notwendigen Angaben zur Bewilligung und zum Betrieb von adaptiven Antennen mit Korrekturfaktor. Da hier die streitbetroffenen adaptiven Antennen mit den Laufnummern 7 bis 9 im Frequenzband 3400 MHz mit 16 Sub-Arrays ausgestattet sind, können sie gemäss Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2 und 3 NISV maximal mit einem Korrekturfaktor von ≥ 0.20 betrieben werden, so- lange sie die im Standortdatenblatt deklarierte Sendeleistung über sechs Minuten gemittelt ein- halten. 10. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalge- bühr von CHF 200.00 bis CHF 4000.00 erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV50). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf CHF 1800.00 festgelegt. 48 BGer 1C_459/2023 vom 12. August 2024 E. 9.4, 1C_5/2022 vom 9. April 2024 E. 5.3 f., 1C_45/2023 vom 16. Januar 2024 E. 8.2 f., 1C_481/2022 vom 13. November 2023 E. 6.3 f. 49 BGer 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 8.3, 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025 E. 8.2. 50 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 15/18 BVD 110/2023/176 Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtferti- gen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Reicht die Bauherrschaft im Beschwerdeverfahren eine Pro- jektänderung ein, um den Einwänden der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen, gilt sie in- sofern als unterliegend. Soweit die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen werden, unterliegen alle Parteien teilweise und ihre Kostenpflicht richtet sich grundsätzlich nach dem Mass des Unterliegens.51 Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Projektänderung im Beschwerdeverfahren den Einwänden der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Aufschaltung eines Korrekturfaktors bei den Sendean- tennen der P.________ AG Rechnung getragen. Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin eine zusätzliche Abnahmemessung am OMEN Nr. 6 sowie eine zusätzliche Auflage hinsichtlich der Absperrung des obersten Dachaufbaus zu akzeptieren. Sie gilt daher als teilweise unterliegend. Es rechtfertigt sich, der Beschwerdegegnerin ein Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 450.00, aufzuerlegen. Im Übrigen unterliegen die Beschwerdeführenden mit ihren Anträgen, weshalb ihrem sinngemässen Antrag in den Schlussbemerkungen vom 8. September 2025, ihnen seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, nicht entsprochen werden kann. Es rechtfertig sich daher, den Beschwerdeführenden drei Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1350.00, aufzuerlegen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wett- schlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Analog zu den Verfahrenskosten haben die Beschwerdeführen- den der Beschwerdegegnerin drei Viertel ihrer Parteikosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführen- den sind nicht anwaltlich vertreten, weshalb sie trotz Obsiegens zu einem Viertel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz haben (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin beläuft sich auf CHF 6532.90 (Ho- norar CHF 5880.00, Auslagen CHF 176.40, Mehrwertsteuer [7.7 %] CHF 271.25, Mehrwertsteuer [8.1 %] CHF 205.25). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin mehrwertsteu- erpflichtig ist52 und somit die von ihren Rechtsvertretern auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Nach Praxis des Verwaltungs- gerichts ist deshalb die in der Kostennote der Rechtsvertreter aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.53 Insgesamt belaufen sich die Parteikosten somit auf CHF 6056.40 (Honorar CHF 5880.00, Auslagen CHF 176.40). Die Be- schwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin somit drei Viertel der Parteikosten, ausma- chend CHF 4542.30, zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. III. Entscheid 51 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 4. 52 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: https://www.uid.admin.ch. 53 BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6. 16/18 BVD 110/2023/176 1. Die Projektänderung vom 17. Juli 2025 wird bewilligt. Massgebend sind folgende Unterla- gen: - Situationsplan im Massstab 1:500 vom 31. Oktober 2022, gestempelt vom Regie- rungsstatthalteramt Oberaargau am 9. Oktober 2023 - Plan «Standort Details» im Massstab 1:1000 und 1:25 000 vom 11. August 2023, ge- stempelt vom Regierungsstatthalteramt Oberaargau am 9. Oktober 2023 - Grundrissplan im Massstab 1:100 vom 11. August 2023, gestempelt vom Regierungs- statthalteramt Oberaargau am 9. Oktober 2023 - Plan «Schnitte» im Massstab 1:100 vom 13. Februar 2025, gestempelt vom Rechts- amt der BVD am 14. Februar 2025 - Plan «Nordostansicht» im Massstab 1:100 vom 11. August 2023, gestempelt vom Re- gierungsstatthalteramt Oberaargau am 9. Oktober 2023 - Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 14. Juli 2025 (Revi- sion: 3.2), gestempelt vom Rechtsamt der BVD am 18. Juli 2025 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatt- halteramts Oberaargau vom 9. Oktober 2023 wird wie folgt ergänzt: 14.6 Die in den nachfolgend aufgeführten Amts- und Fachberichten, Bewilligungen und Stellung- nahmen enthaltenen Bedingungen und Auflagen sind integrierender Bestandteil dieses Ge- samtbauentscheides und sind zu erfüllen: - Amtsbericht der Gemeinde Aarwangen vom 26. April 2023 - Fachbericht Brandschutz vom 22. März 2023 - Fachbericht Immissionsschutz vom 4. April 2024. Zusätzlich zu dem in Ziff. E.1 dieses Fachberichts genannten OMEN ist am OMEN Nr. 6 eine Abnahmemessung durchzu- führen. Als weitere Auflage gemäss der Stellungnahme des AUE vom 14. August 2025 im Beschwerdeverfahren vor der BVD ist die Leiter zum obersten Dachaufbau abzusperren und der Zugang mit einer Hinweistafel zu versehen. - Einsenbahnrechtliche Zustimmung vom 11. April 2023 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie durch die Projektänderung nicht gegenstandslos geworden ist, und der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 9. Oktober 2023 bestätigt. 3. Je ein Exemplar des gestempelten Plans «Schnitte» im Massstab 1:100 vom 13. Februar 2025 sowie des gestempelten Standortdatenblatts für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 14. Juli 2025 (Revision: 3.2) geht an die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde Aar- wangen. 4. a) Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1350.00 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. b) Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten in Höhe von CHF 450.00 zur Be- zahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Betrag von CHF 4542.30 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. 17/18 BVD 110/2023/176 IV. Eröffnung - Frau A.________, eingeschrieben Herrn Rechtsanwalt C.________ und/oder Herrn Rechtsanwalt D.________, mit Beilagen gemäss Ziffer 3, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Oberaargau, per E-Mail - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Aarwangen, mit Beilagen gemäss Ziffer 3, eingeschrieben - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, zur Kenntnis, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 18/18